Gesetze / Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung

ZweiradFortbV

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung mit einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Punktebewertungen sind durch die Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradFortbV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Befreiung einzelner Prüfungsleistungen nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 6 § 8