Gesetze / Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung
ZweiradAusbV§ 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Stand: 10.06.2019
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.