Gesetze / Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung
ZweiradAusbV§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/9#abs-1 (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/9#abs-2 (2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/9#abs-3 (3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/9#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/9#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Beratung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/9#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Diagnose und Instandsetzungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/9#abs-7 (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: