Gesetze / Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung
ZweiradAusbV§ 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/12#abs-1 (1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Arbeitsauftrag | mit 30 Prozent, |
| Kundenauftrag | mit 35 Prozent, |
| Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik | mit 12,5 Prozent, |
| Diagnosetechnik | mit 12,5 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/12#abs-2 (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZweiradAusbV/12#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.