Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 24 Nichtanwendbarkeit der Verordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/24#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, falls der Schuldner zum Verwalter bestellt ist (§§ 150b bis 150e des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/24#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ferner nicht, falls die durch die §§ 150, 153, 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung dem Gericht zugewiesene Tätigkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften von einer landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditanstalt übernommen worden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 ZwVwV →
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