Die Gemeinden sind neben den Fahrerlaubnisbehörden zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV) und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister (§ 22 Abs. 1 FeV).
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Die Gemeinden sind neben den Fahrerlaubnisbehörden zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV) und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister (§ 22 Abs. 1 FeV).