nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit der Gemeinden

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinden sind neben den Fahrerlaubnisbehörden zuständig für die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FeV) und für die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister (§ 22 Abs. 1 FeV).