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§ 21 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit der Regierungen

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierung ist Anhörungsbehörde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.

(2) Sind nach Abs. 1 mehrere Regierungen örtlich zuständig, trifft das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Entscheidung über die örtlich zuständige Regierung.