Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 17 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Die Kreisverwaltungsbehörden sind in anderen als den in § 16 genannten Fällen zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 FahrlG für den Vollzug des Fahrlehrergesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.