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§ 18 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 27 Abs. 2 BKrFQG.