Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

ZustVVerk

§ 14 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/14#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind für den Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; sie sind Zulassungsbehörden. Sie sind ferner Genehmigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/14#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für

1. die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist;

2. den Widerruf der Anerkennung sowie die Aufsicht nach Nrn. 6.5 und 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung.

§ 13 § 15