Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B
ZustVVerk§ 14 Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/14#abs-1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind für den Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; sie sind Zulassungsbehörden. Sie sind ferner Genehmigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVVerk/14#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für
1. die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist;
2. den Widerruf der Anerkennung sowie die Aufsicht nach Nrn. 6.5 und 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung.