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§ 14 ZustVVerk (Bayern) — Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden

Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-2-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden sind für den Vollzug der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist; sie sind Zulassungsbehörden. Sie sind ferner Genehmigungsbehörden nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für

1. die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie des Teils B der StVZO, sofern nicht die Zuständigkeit der Regierungen gegeben ist;

2. den Widerruf der Anerkennung sowie die Aufsicht nach Nrn. 6.5 und 6.6 der Anlage VIII zur StVZO in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung.