Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung
ZustVO-AFö§ 5 Dauergrünland
Stand: 26.08.2026
Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie Entscheidungen über eine Anzeige zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der für Belange des Natur- und Umweltschutzes zuständigen Kreisordnungsbehörde erteilt beziehungsweise getroffen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 ZustVO-AFö →
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
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