Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung

ZustVO-AFö

§ 5 Dauergrünland

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie Entscheidungen über eine Anzeige zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der für Belange des Natur- und Umweltschutzes zuständigen Kreisordnungsbehörde erteilt beziehungsweise getroffen.

§ 4 § 6