Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung

ZustVO-AFö

§ 6 Zuständigkeit bei Rechtsänderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO-AF%C3%B6/6#abs-1 (1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO-AF%C3%B6/6#abs-2 (2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

§ 5 § 7