Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung
ZustVO-AFö§ 4 Genehmigung von Ausnahmen von Verpflichtungen
Stand: 26.08.2026
Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der jeweils nach Fachrecht zuständigen Behörde erteilt.