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§ 4 ZustVO-AFö (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigung von Ausnahmen von Verpflichtungen

Zuständigkeitsverordnung Agrarförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der jeweils nach Fachrecht zuständigen Behörde erteilt.