Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der jeweils nach Fachrecht zuständigen Behörde erteilt.
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Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden durch die EU-Zahlstelle im Einvernehmen mit der jeweils nach Fachrecht zuständigen Behörde erteilt.