Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
ZustVO HB§ 4
Stand: 26.08.2026
Der Fachbereichsrat der Universität ist die zuständige Stelle im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker.
II. Teil
Pflege- und Gesundheitsfachberufe, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker