Der Fachbereichsrat der Universität ist die zuständige Stelle im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker.
II. Teil
Pflege- und Gesundheitsfachberufe, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
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Der Fachbereichsrat der Universität ist die zuständige Stelle im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker.
II. Teil
Pflege- und Gesundheitsfachberufe, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker