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ZustVO HB§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-1 (1) Landesprüfungsamt im Sinne des § 8 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987, des § 5 Absatz 1 der Approbationsordnung für Apotheker und des § 19 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987, des § 60 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, des § 17 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen nach Maßgabe des § 134 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, des § 10 Absatz 3 und 4 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und des § 6, im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts und des § 20 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie des § 6, im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts und des § 20 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und des § 11 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Diese ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 6, § 4 Absatz 4, des Zweiten und Dritten Abschnitts, des § 43 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 sowie nach § 27 Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Anerkennung von Hochschulen als Ausbildungsstätte nach § 6 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes wird im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen. Die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychologie und Pharmazie, entscheidet auch über die Rücknahme der Anerkennung nach § 28 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-3 (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 20 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie im Sinne des § 20 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist die Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-4 (4) Zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragsstellende über die für die Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt worden sind, für Fälle, in denen die ärztliche oder zahnärztliche Berufstätigkeit in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln aufgenommen werden soll, die Ärztekammer Nordrhein und die Zahnärztekammer Nordrhein sowie für Fälle, in denen die ärztliche oder zahnärztliche Berufstätigkeit in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster aufgenommen werden soll, die Ärztekammer Westfallen-Lippe und die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-5 (5) Zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragsstellende über die für die Ausübung des Berufs der Apothekerin und des Apothekers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind für Anträge, die nach dem 15. Juni 2016 gestellt worden sind, für Fälle, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln ausgeübt werden soll, die Apothekerkammer Nordrhein sowie für Fälle, in denen der Apothekerberuf in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster aufgenommen werden soll, die Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-6 (6) Zuständige Behörde zur Beurteilung, ob Antragsstellende über die für die Ausübung des Berufs der Psychologischen Psychotherapeutin oder des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt worden sind, die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-7 (7) Die Entscheidung über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nach § 9 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes trifft die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. Es trifft überdies die Entscheidungen nach § 9 Absatz 10 des Psychotherapeutengesetzes.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-8 (8) Den Prüfungsvorsitz nach § 10 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes hat die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVO%20HB/3#abs-9 (9) Die Entscheidungen über die Anerkennung nach § 23 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen trifft die Bezirksregierung Düsseldorf – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychologie und Pharmazie. Diese ist auch zuständig für die Mitteilung nach § 41 Absatz 1, § 57 Absatz 1 und § 80 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen.