Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Heilberufe
ZustVO HB§ 2
Stand: 26.08.2026
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne des § 41 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, § 82 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und des § 8 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.