Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

ZustVO HB

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne des § 41 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, § 82 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und des § 8 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

§ 1 § 3