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§ 2 ZustVO HB (Nordrhein-Westfalen)

Zuständigkeitsverordnung Heilberufe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne des § 41 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, § 82 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und des § 8 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.