Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
ZustVO ArbtG§ 2a Bestimmung von Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.