Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
ZustVO ArbtG§ 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind.