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ZustVBLH

§ 3 Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVBLH/3#abs-1 (1) Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin sind zuständig

1. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und 11: die Ämter mit Abteilungen Gartenbau,

2. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: das Amt Fürth-Uffenheim,

3. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 10:

a) in den Fachrichtungen Zierpflanzenbau, Staudengärtnerei, Friedhofsgärtnerei sowie Garten- und Landschaftsbau

– die staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn I, Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau, für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Augsburg und Abensberg-Landshut,

– die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau für die Amtsbereiche der Abteilungen Gartenbau der Ämter Fürth-Uffenheim und Kitzingen-Würzburg,

b) in der Fachrichtung Gemüsebau die Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth,

c) in den Fachrichtungen Obstbau und Baumschule die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustVBLH/3#abs-2 (2) Für die Berufsbildung zum Werker und zur Werkerin im Gartenbau sind die Ämter mit Abteilungen Gartenbau zuständig.

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