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ZustVBLH

§ 4 Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind zuständig

1. in den Ausbildungsberufen

– Fischwirt/Fischwirtin,

– Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,

– Milchtechnologe/Milchtechnologin,

– Pferdewirt/Pferdewirtin und

– Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt

die Landesanstalt für Landwirtschaft,

2. in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

3. im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,

4. im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,

5. im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,

6. im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.

§ 3 § 5