Gesetze / Landesrecht Bayern / Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw
ZustVBLH§ 4 Zuständigkeit für die Berufsbildung in weiteren Ausbildungsberufen
Stand: 25.08.2026
Für die Angelegenheiten der Berufsbildung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind zuständig
1. in den Ausbildungsberufen
– Fischwirt/Fischwirtin,
– Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin,
– Milchtechnologe/Milchtechnologin,
– Pferdewirt/Pferdewirtin und
– Tierwirt/Tierwirtin; Nr. 2 bleibt unberührt
die Landesanstalt für Landwirtschaft,
2. in den Ausbildungsberufen Winzer/Winzerin und Tierwirt/ Tierwirtin, Fachrichtung Imkerei: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
3. im Ausbildungsberuf Brenner/Brennerin: die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
4. im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin: das Amt Rosenheim,
5. im Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice: die Regierung von Mittelfranken,
6. im Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin: die Regierung von Niederbayern.