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ZustVBLH§ 2 Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft
Stand: 25.08.2026
Für die Berufsbildung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft sind zuständig
1. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11: die Regierungen,
2. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: die Regierung von Mittelfranken.