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§ 2 ZustVBLH (Bayern) — Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft

Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Berufsbildung in den Ausbildungsberufen Landwirt/Landwirtin und Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin sowie Fachpraktikerin Landwirtschaft und Fachpraktiker Landwirtschaft und Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft sind zuständig

1. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11: die Regierungen,

2. für die Angelegenheiten nach § 1 Satz 1 Nr. 9: die Regierung von Mittelfranken.