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§ 7 ZustV-WM (Bayern) — Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen:

1. Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG und

2. Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBesG.

Den in § 1 Satz 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat generell als erteilt gilt.