Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

ZustV-LM

§ 8 Kürzung der Anwärterbezüge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist für Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, im Übrigen der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.

§ 7 § 9