Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 8 Kürzung der Anwärterbezüge
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis zur Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist für Anwärterinnen und Anwärter der Verwaltung für Ländliche Entwicklung dem Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, im Übrigen der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten übertragen.