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§ 7 ZustV-LM (Bayern) — Jubiläumszuwendungen

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 5 Abs. 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) wird den Ernennungsbehörden übertragen. Abweichend hiervon wird den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Entscheidung für ihre Beamtinnen und Beamten übertragen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, die die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Behörde selbst betreffen.