Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 12 Abordnung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/12#abs-1 (1) Die Befugnis zur Abordnung von Beamtinnen und Beamten wird übertragen
1. bis zur Dauer von drei Monaten den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Amt für Waldgenetik, der Waldbauernschule, der Forstschule und der Technikerschule für Waldwirtschaft,
2. bis zur Dauer von einem Jahr der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/12#abs-2 (2) Für die Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium zuständig.