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# § 4 ZustV-LM (Bayern) — Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ernennungsbehörden sind, soweit sie für die Ernennung zuständig sind, auch zuständig für Entscheidungen über die

1. Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),

2. Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 LlbG),

3. Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 LlbG),

4. Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 LlbG), es sei denn, die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist ferner im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis für die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG) zuständig.

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Zitiervorschlag: § 4 ZustV-LM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-LM/4

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