Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

ZustV-LM

§ 20 Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Über die Zusage von Umzugskostenvergütung entscheidet die für die personalrechtliche Maßnahme im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes zuständige Behörde. Über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfen für Umzüge, die nicht mit einer personalrechtlichen Maßnahme zusammenhängen, entscheidet die Beschäftigungsbehörde.

§ 19 § 21