Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

ZustV-LM

§ 19 Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung für Beschäftigte des forstlichen Außendienstes für die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte obliegt den Beschäftigungsbehörden (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).

§ 18 § 20