Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 19 Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung
Stand: 25.08.2026
Die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung für Beschäftigte des forstlichen Außendienstes für die mit der Tätigkeit verbundenen regelmäßigen Außendienstgeschäfte obliegt den Beschäftigungsbehörden (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).