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§ 20 ZustV-LM (Bayern) — Umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Zusage von Umzugskostenvergütung entscheidet die für die personalrechtliche Maßnahme im Sinn von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Umzugskostengesetzes zuständige Behörde. Über die Gewährung von Umzugskostenbeihilfen für Umzüge, die nicht mit einer personalrechtlichen Maßnahme zusammenhängen, entscheidet die Beschäftigungsbehörde.