Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 13 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz
Stand: 25.08.2026
Die Befugnis zur Entscheidung über
1. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 BayBG),
2. Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),
3. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),
4. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),
5. die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG)
wird den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden und der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten der Forstverwaltung übertragen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zuständigkeiten nach Art. 86 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 BayBG für ehemalige Beamtinnen und Beamte richten sich nach deren letzter Beschäftigungsstelle. Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen, die für die Stammbehörde gelten.