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# § 13 ZustV-LM (Bayern) — Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis zur Entscheidung über

1. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 BayBG),

2. Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 1 bis 5 BayBG),

3. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 BayBG),

4. die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken (Art. 6 Abs. 5 BayBG),

5. die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge (Art. 88 bis 91 BayBG)

wird den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden und der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für ihre Beamtinnen und Beamten der Forstverwaltung übertragen. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zuständigkeiten nach Art. 86 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 BayBG für ehemalige Beamtinnen und Beamte richten sich nach deren letzter Beschäftigungsstelle. Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte richtet sich die Zuständigkeit nach den Regelungen, die für die Stammbehörde gelten.

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Zitiervorschlag: § 13 ZustV-LM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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