Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

ZustV-LM

§ 14 Zuständigkeiten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Leiterinnen und Leiter aller nachgeordneten Behörden können sich im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV aufgeführten Vorschriften Erholungsurlaub selbst genehmigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.

§ 13 § 15