Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
ZustV-LM§ 14 Zuständigkeiten nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
Stand: 25.08.2026
Die Leiterinnen und Leiter aller nachgeordneten Behörden können sich im Vollzug der §§ 3 bis 7 UrlMV aufgeführten Vorschriften Erholungsurlaub selbst genehmigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 UrlMV.