Gesetze / Landesrecht Bayern / StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht

ZustV-JM

§ 2 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG, und § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) werden für die Beamten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften – mit Ausnahme der Staatsanwälte im Beförderungsamt – und für die Richter der Besoldungsgruppe R 1 den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.

§ 1 § 3