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ZustV-JM

§ 3 Versetzung und Abordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-JM/3#abs-1 (1) Es werden übertragen:

1. die Befugnis zur Abordnung der Beamten der Besoldungsordnung A bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten;

2. die Befugnis zur Versetzung der Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 und zur Abordnung aller Staatsanwälte an eine Staatsanwaltschaft ihres Geschäftsbereichs oder an eine bayerische Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt

den Generalstaatsanwälten;

3. die Befugnis zur Versetzung der Richter der Besoldungsgruppe R 1 und zur Abordnung aller Richter an ein Gericht ihres Geschäftsbereichs oder an eine bayerische Justizvollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt

den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-JM/3#abs-2 (2) Für die Versetzung der Beamten der Besoldungsordnung A bei den Staatsanwaltschaften durch den gemäß Art. 49 Abs. 2 BayBG zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts ist das Einvernehmen des Generalstaatsanwalts erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-JM/3#abs-3 (3) Über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich hinausgehende Versetzungen und Abordnungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle erfolgen. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

§ 2 § 4