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§ 2 ZustV-JM (Bayern) — Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG, und § 13 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) werden für die Beamten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften – mit Ausnahme der Staatsanwälte im Beförderungsamt – und für die Richter der Besoldungsgruppe R 1 den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. Für die Beamten beim Bayerischen Obersten Landesgericht verbleibt es bei der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde.