Gesetze / Landesrecht Bayern / StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht

ZustV-IM

§ 11 Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-IM/11#abs-1 (1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG und nach § 5 Abs. 2 BayARV wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-IM/11#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen

1. den Regierungen für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,

2. den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen.

§ 10 § 12