Gesetze / Landesrecht Bayern / StMI Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht
ZustV-IM§ 11 Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-IM/11#abs-1 (1) Die Befugnis zur Bewilligung des vollen Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 10 Abs. 2 BayRKG und nach § 5 Abs. 2 BayARV wird den Beschäftigungsbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-IM/11#abs-2 (2) Abweichend von Abs. 1 werden die dort genannten Befugnisse übertragen
1. den Regierungen für die Staatsbeamten und -beamtinnen der Landratsämter,
2. den Präsidien der Landespolizei für die Beamten und Beamtinnen der ihnen nachgeordneten Dienststellen.