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BayARV

§ 5 Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayARV/5#abs-1 (1) Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort länger als 14 Tage, so ist an Stelle der Kürzungsregelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayRKG das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld vom 15. Tag an um 25 v. H. zu ermäßigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayARV/5#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann abweichend von Absatz 1 das volle Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 in besonderen Fällen über die 14-Tage-Frist hinaus, längstens jedoch bis zu drei Monaten bewilligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayARV/5#abs-3 (3) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach Absatz 1 gilt bei Anwendung der Art. 11 und 14 Abs. 4 BayRKG als Tage- und Übernachtungsgeld.

§ 4 § 6