Gesetze / Landesrecht Bayern / StMGP-Zuständigkeitsverordnung
ZustV-GM§ 7 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-GM/7#abs-1 (1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustV-GM/7#abs-2 (2) Den in § 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt.