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§ 7 ZustV-GM (Bayern) — Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

StMGP-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen.

(2) Den in § 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt.