(1) Den in § 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, auch diejenigen Beamtinnen und Beamten abzuordnen, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind.
(2) Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.