Gesetze / Landesrecht Bayern / StMFH-Zuständigkeitsverordnung

ZustV-FM

§ 9 Abrechnung von Umzugs- und Reisekostenvergütungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Beschäftigten des Bayerischen Hauptmünzamtes und des Zentrums Staatsbäder wird dem Landesamt für Finanzen die Zuständigkeit übertragen

1. für die Abrechnung von Umzugskostenvergütungen (Art. 15 Satz 1 des Bayerischen Umzugskostengesetzes),

2. für die Abrechnung von Reisekostenvergütungen (Art. 26 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes).

§ 8 § 10