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BayBG

Art. 49 Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/49#abs-1 (1) Die Abordnung oder Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist in Textform zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/49#abs-2 (2) Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/49#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.

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