Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 49 Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/49#abs-1 (1) Die Abordnung oder Versetzung ordnet die abgebende Stelle an, bei Abordnung oder Versetzung zu einer anderen obersten Dienstbehörde oder einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist in Textform zu erklären. In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/49#abs-2 (2) Abgebende oder aufnehmende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/49#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Abordnung oder Versetzung auf Behörden übertragen, die nicht für die Ernennung zuständig sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 49 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 14.12.2020 – 3 B 19.1558Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.