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# § 7 ZustV-BM (Bayern) — Leistungsbezüge und Zuschläge zur Gewinnung von IT-Fachkräften

StMB Zuständigkeitsverordnung Beamtenrecht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Gewährung von IT-Fachkräftegewinnungszuschlägen gemäß Art. 60a BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen übertragen. Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

(2) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und von Leistungsprämien nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBesG wird den Leitungen der in § 1 genannten Behörden für die bei ihnen beschäftigten Beamten und Beamtinnen und für die Leiter und Leiterinnen unmittelbar nachgeordneter Behörden übertragen. Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet die Beschäftigungsdienststelle.

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Zitiervorschlag: § 7 ZustV-BM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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