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# § 5 ZustV-AM (Bayern) — Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung

Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub für die Dauer von mehr als sechs Monaten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UrlV) entscheiden für die Beamten und Beamtinnen sowie die Richter und Richterinnen des jeweiligen Dienstbereichs die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichte und Behörden. Für abgeordnete Richter und Richterinnen sowie abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.

(2) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen werden ermächtigt, sich selbst gem. § 16 UrlV Dienstbefreiungen zu bewilligen sowie aufgrund § 22 Abs. 2 Satz 4 UrlV sich selbst im Rahmen der UrlV zu beurlauben; §§ 12, 17, 18 und 19 UrlV sind hiervon ausgenommen. Sie können den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen die Befugnisse entsprechend Satz 1 übertragen und eine Anzeigepflicht vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 5 ZustV-AM (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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