Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-1-I/B
ZustGVerkArt 11 Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind – ATP – (BGBl. II 1974 S. 565)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZustGVerk/11#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, für den Bereich des Straßenverkehrs
1. Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 1 ATP zu bestimmen oder anzuerkennen,
2. nach Anlage 1 Anhang 2 Nr. 29 und 49 ATP Prüfungsmethoden anzuwenden oder Sachverständige zu beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZustGVerk/11#abs-2 (2) Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Prüfungen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ATP zu verlangen. Örtlich zuständig ist für Straßenfahrzeuge, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, die Kreisverwaltungsbehörde, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat.